
kann durch Qualität und Know-How nun auch Huber - Trikot in Vorarlberg als Kunde begrüssen.

I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgenausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese geltensomit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nichtnochmals ausdrücklich vereinbart werden.Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine GeschäftsoderLieferbedingungen werden hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wennder Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelneTeile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter demVorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdatenunverändert bleiben.Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sichdie Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzesrichtet.Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto,Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allenPreisen für auftragsbezogene Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Kartonusw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen, usw.)und Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungenusw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunktangepasst werden können.In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisseenthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackunggewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese gesondert verrechnet.Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel desSelbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinemPunkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigungdurch den Auftragnehmer.
(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B.auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlichdes dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeberberechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungenvon Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungvon der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(4) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungs-oder Zusatzaufträge des Auftraggebers bewirkt werden, gelten alsvom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmergenehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
(5) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werdengrundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in denLieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmenhinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachenund Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebersangefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentumdes Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftragnicht zur Ausführung gelangt.
(6) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen.Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftungoder Gewährleistung übernommen.
(7) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vomAuftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, selbst wenn ein Druckauftragnicht mehr erteilt wird.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit demTage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagertoder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreisabweichen, wenn die im Punkt II. erwähnten Änderungen der Berechnungsbasiseingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungendurch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungserhaltohne Abzug an die in der Rechnung, allenfalls durch Zessionsvermerk,angegebene Zahlstelle zu leisten.Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalberangenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigthat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sindvom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösunghaftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfennicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mitdem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen
verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmerkeine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende,weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lastendes Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmerim Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechtenicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung desgesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissendes Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht demAuftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nichtfälliger Forderungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer dasRecht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungenabhängig zu machen.Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Warezurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeitan noch laufenden Aufträgen einzustellen.Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggebertrotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % pro Monatzu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurchnicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die demAuftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobeier sich im speziellen verpflichtet, die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstituteszu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätzeder Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern derAuftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeberpro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 30,-- sowie für die Evidenzhaltungdes Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einenBetrag von € 10,-- zu bezahlen.Darüber hinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden,der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhereFinanzierungskosten auf Seiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängigvom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages beidem Auftragnehmer, sofern dabei alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutigdem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigungnichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an demdie Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sienicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt und als solche bezeichnetwurden. Die Lieferzeit bei Fixterminen muss vom Auftragnehmer dannnicht mehr eingehalten werden, wenn der Auftraggeber am Auftrag nichtentsprechend mitwirkt und durch sein Verhalten auch nur einmal in Verzuggerät.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Abzügen, Andrucken oderAusfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug den der Auftragnehmer zu vertreten hat kann der Auftraggebererst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung undSchadenersatz wegen Verspätung begehren, einen Rücktritt vom Vertragerst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist. Die Nachfrist muss der Artund dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommengrobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes(d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material)begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für einen allfälligen entgangenenGewinn.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicherund unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.– auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich,wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungbehindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durchdie genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar,so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Soferndie Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeberberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeitoder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei,so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen,wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung undGefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und aufKosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeberüber, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Personübergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmersverlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebersverzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft aufihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %,bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet undsind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltemMaterial werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlichberücksichtigt.Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhensich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggebernach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorenkorrektur).Telefonisch, via Fax oder e-mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmerohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.Werden vom Auftraggeber via e-mail Änderungen oder Korrekturen verlangt,so ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer auf geeignete Weise(z.B. telefonisch oder per Fax) auf dieses e-mail unverzüglich hinzuweisen.Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierterKorrekturabzüge.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangenvorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarungdarüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist derAuftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmerist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch denAuftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzugautomatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage einesKorrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer lediglichfür von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oderzur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieserVerpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt,an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht dieGefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oderauch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeitdie Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagernoder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowieder zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fallzu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung aufden Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst inden an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstandensind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigenFreigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglichnach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen.Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedochinnerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmersbzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltendgemacht werden.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seinerWahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oderErsatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, essei denn dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einerberechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. ImFalle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oderErsatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangenoder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil.Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandungder gesamten Lieferung.
(5) Die Auftragnehmerin ist ein ISO 9002 zertifiziertes Unternehmen. Beifarbigen Reproduktionen gilt die Farbstabilität der ISO 12647-2 und derMedienstandard Druck als vereinbart. Die in allen Druckverfahren technischbedingten geringfügigen Farbabweichungen (< Δ E 5) vom Originalkönnen nicht beanstandet werden, soweit sie innerhalb der genannten Normenliegen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken undAuflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen.Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen,Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungenwird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten demAuftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(6) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitalerProof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durchdie unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindlicheVorlage gewünscht werden, hat der Auftraggeber diesen kostenpflichtigenAndruck gesondert zu beauftragen.
(7) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftetder Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen denjeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer vonseiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferantenan den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweitAnsprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmersnicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechendenLieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesenbranchenüblich sind.
(8) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafteLagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nichtdurch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmersverursacht wurde.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme,Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmersanzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeitder in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmerist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäßeÜbernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglichfür solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI)entstanden sind.Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich dervom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Drittenangelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungenwie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., elektronische Medien,Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenenDaten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nichtmehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung desAuftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direktoder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt,die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordertwerden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke,Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthaltenkann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein zusätzlichkostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Drittenangelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei derbloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlasstenAusbelichtungen bzw. Drucke.Die Bearbeitung beigestellter Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunschdes Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestelltbzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmtder Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeitder Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die demAuftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtigsind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlichfolgende Punkte: Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeberein Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw.Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum,Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller,Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller,Versionsnummer).Liefert der Auftraggeber kein Digitalproof und keine Liste der Dateien, sowerden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlichin Rechnung gestellt. Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zurVermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggebergewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ fürBilder und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe;Format (mit und ohne Beschnitt); Rasterfeinheit; Druckverfahren.Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingtals CMYK-Dateien zu liefern. Bei Beistellung anderer Dateien hat derAuftraggeber anfallende Mehrkosten zu tragen und übernimmt der Auftragnehmerkeine Haftung für eine bestimmte Qualität.Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlichlizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften) verwendet werden.Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, sowerden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggebernach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen BürgerlichenGesetzbuches.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerungdes beigestellten Materials verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
(8) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung,Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung indas Eigentum des Auftragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme,
Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet
der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung
des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer
für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die
der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin
hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
(4) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlungen
des in Rechnung gestellten Werklohns durch den Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht an den beigestellten Unterlagen im Sinne des
Abschnittes XII (1) ein. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt Kosten
der Verwahrung in Rechnung zu stellen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse,
Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme
und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages
zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung
mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber
Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung
an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdekkung
von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von
fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif
für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt
beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker
lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein
für 3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger
Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten
Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart,
dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger
Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst
werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse,
insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme,
Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess
erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten
Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet
hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung
zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen)
und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten
Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen und
Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages
erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen
Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer, über die dem Auftragnehmer
für Veröffentlichungszwecke als Druckvorlage übergebenen Lithos,
Lichtbilder, Texte, Logos, Symbole und dergleichen im Sinne der § 14 ff
bzw § 74 UrhG ausschließlich verfügungsberechtigt zu sein.
(2) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder
an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung
nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu
verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht,
in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer
steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme,
Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung
von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige
Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwekken.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen,
dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst
in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen,
dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen,
die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber
sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(4) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt,
um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so
sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten
Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften
bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages
verwendet.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder
Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit
verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als
Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim
Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten
Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet
er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und
Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen
Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung
des Geschäftsherrn zu.
Der Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen
Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises
Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen
mit Auftraggebern, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher
Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer
abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund
eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt
und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf
den Auftragnehmer übergeht.
Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte)
zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller
zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der Forderungen des Auftragnehmers bestehenden
Sicherheiten diese Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven,
Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner
Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch
ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes
wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist abhängig vom Streitwert das
Bezirks- bzw. Landesgericht Dornbirn, sofern nicht dessen Zuständigkeit
durch das KSchG zwingend ausgeschlossen ist.
XXIII. SCHRIFTFORM
Alle Vereinbarungen betreffend den Auftrag, einschließlich nachträglicher
Änderungen, Ergänzungen usw., bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten
als nicht erfolgt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Liefer- und Zahlungsbedingungen)
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